VStR 56. (Zu § 110 BewG)

Zu § 110 BewG

56. Kapitalforderungen [1]

(1) 1Ansprüche, die vertraglich festgelegt sind und nur der Höhe nach vom Geschäftsergebnis abhängen, sind als Forderung anzusetzen, sobald das maßgebende Geschäftsjahr abgelaufen ist. 2Das gilt auch dann, wenn die Höhe des Anspruchs am Stichtag noch nicht endgültig feststeht, etwa weil der dafür maßgebende Gewinn oder Umsatz des Geschäftsjahrs noch ermittelt werden muß (,BStBl II S. 735). 3In Betracht kommen u. a. Gewinnansprüche (Tantiemen, Dividenden) und Ansprüche auf Waren- oder Kaufpreisrückvergütungen.

(2) 1Ansprüche, deren Höhe von dem Ergebnis des Geschäftsjahrs abhängen, sind aufschiebend bedingt, wenn ihre Gewährung im freien Ermessen des Unternehmens liegt und der Beschluß über die Gewährung erst nach dem Stichtag gefaßt wird. 2Aufschiebend bedingte Ansprüche sind nach § 4 BewG nicht zu erfassen, [2] vgl. Abschnitt 2.

(3) 1Ein Aufgeld (Agio) ist neben dem Nennbetrag der Kapitalforderung anzusetzen. 2Ein bei der Auszahlung eines Darlehens einbehaltenes Abgeld (Disagio) ist regelmäßig als laufzeitabhängige Zinsvorauszahlung anzusehen. 3Es ist anzusetzen, soweit es am Stichtag durch die bisherige Kapitalnutzung noch nicht verbraucht ist. [3]

(4) 1Gemischte Kontokorrentkonten sind entsprechend den Grundsätzen des (BStBl I S. 930) aufzuteilen. 2Der nichtbetriebliche Teil des Haben-Saldos gehört zum sonstigen Vermögen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-59280

1Zur Bewertung von Forderungen und Schulden vgl. Abschn. 17 bis 21.

2Die §§ 4-8 BewG sind nur bei der Feststellung des EW BV nicht anzuwenden, beim sonstigen Vermögen sind sie aber weiter zu beachten. Es können damit unterschiedliche Entscheidungen für den Ansatz von Anspruch und Verpflichtung vorkommen.
Ansprüche auf Erstattung der KiSt (KiSt-Kappung) entstehen bereits mit Ablauf des Jahres, für das ihre Erstattung beantragt wird. Sie sind deshalb auch bereits vor Antragstellung bei der VSt zu erfassen, , rkr.und EFG 91 S. 51, bestätigt durch Az. II 92/90 (n. v.).

3Der noch nicht verbrauchte Teil des Agios (Disagios) ist ein Vermögenswert, der zum übrigen sonstigen Vermögen gehört, das nicht unter § 110 Abs. 1 bis 3 BewG fällt. Agio-/Disagiobeträge sind über den Zinsbindungs- bzw. Zinsermäßigungszeitraum nach der Zinsstaffelmethode zu verteilen ( BStBl 90 II 207).