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BFH 08.03.2016 IX R 38/14, StuB 13/2016 S. 519

Einkommensteuer | Sofortabzug eines Disagios

Ein Disagio ist nur dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt üblichen hält. Wann dies der Fall ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Wird eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit (Bezug: § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 EStG).

Praxishinweise

(1) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie nach § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.

(2) Satz 3 ist jedoch gem. § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht auf ein Damnum oder Disagio an...