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BFH 14.04.2016 III R 23/14, StuB 13/2016 S. 519

Einkommensteuer | Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können auch dann nach § 9c Abs. 1 EStG 2009 a. F. „wie“ Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie durch eine erst angestrebte Tätigkeit veranlasst sind (Bezug: § 9c Abs. 1 EStG 2009 a. F.).

Praxishinweise

Kinderbetreuungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen teilweise von der Steuer abgezogen werden. Aktuell ist der Abzug in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgabenabzug geregelt, in den Jahren von 2009 bis 2011 war der Steuerabzug einheitlich in § 9c EStG festgeschrieben, zuvor von 2006 bis 2008 in § 4f sowie in § 10 EStG. Der BFH entschied jetzt zum Streitjahr 2009. Ab dem Steuerjahr 2012 kommt es infolge einer Gesetzesänderung auf persönliche Abzugsvoraussetzungen bei den Eltern wie Arbeit, Ausbildung, längere Erkrankungen nicht mehr an. Vor 2012, in den Steuerjahren 2006 bis 2011 war ein Steuerabzug nur unter bestimmten persönlich...