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FG Berlin-Brandenburg 09.01.2017 4 V 4265/15, BBK 8/2017 S. 359

Buchführung | Quantilsschätzung beim Gastwirt

Ein Gastwirt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, muss seine Umsätze einzeln aufzeichnen. Dies ergibt sich aus § 22 UStG.

Die Einzelaufzeichnungspflicht umfasst insbesondere die Einnahmen aus Feiern und aus Buffetlieferungen; hierzu zählen auch die Angebote und Angaben zur Person des Vertragspartners. Weiterhin sind alle Belege auch aufzubewahren, insbesondere die Ursprungsaufzeichnungen [i]Belege über Feiern und Buffetlieferungen fehlten wie Kellnerbons, Kassenzettel oder Kassenstreifen, wenn kein Kassenbuch oder Kassenbericht geführt wird und eine chronologische nach dem Tag des Geldeingangs geordnete Belegablage mit Einzelaufzeichnung nicht vorliegt.

[i]Ringbucheinlagen nicht ausreichendDas FG beanstandete bei seinen Entscheidungen auch, dass es sich bei den vom Antragsteller vorgelegten Aufzeichnungen um nicht nummerierte Ringbucheinlagen handelte, die jederzeit „spurlos“ au...