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Finanzgericht Hamburg  v. - 1 K 87/15 EFG 2017 S. 1117 Nr. 13

Gesetze: KStG § 8b Abs. 4, GewStG § 9 Nr. 2a, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art 100 Abs. 1, BVerfGG § 80

Besteuerung von Streubesitzdividenden: Verfassungsmäßigkeit des § 8b Abs. 4 KStG - Verfassungsmäßigkeit des § 9 Nr. 2a GewStG

Leitsatz

1. Die Besteuerung von Streubesitzdividenden gemäß § 8b Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes vom begegnet Bedenken im Hinblick auf eine nicht folgerichtige Ausgestaltung der in § 8b Abs. 1, Abs. 2 KStG zum Ausdruck kommenden Grundentscheidung des Gesetzgebers, zur Vermeidung von Kumulationseffekten in Beteiligungsstrukturen erwirtschaftete Gewinne nur einmal bei der erwirtschaftenden Körperschaft mit Körperschaftsteuer und erst bei der Ausschüttung an natürliche Personen als Anteilseigner mit Einkommensteuer zu besteuern.

2. Die Regelung entspricht zudem nicht dem Gebot steuerlicher Lastengleichheit im Sinne einer gleich hohen Besteuerung bei gleicher Leistungsfähigkeit.

3. Die Regelung kann allerdings gerechtfertigt und damit verfassungsrechtlich zulässig sein, um nicht über die Anforderungen der Mutter-Tochter-Richtlinie hinauszugehen, nach der erst bei einer Mindestbeteiligung von 10 % eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle für von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne verlangt wird. Zudem würde eine vollständige Befreiung vom Steuerabzug unabhängig von der Beteiligungsquote die Möglichkeit eines Quellensteuerabzugs entsprechend Art. 10 Abs. 2 OECD-Musterabkommen und entsprechender Doppelbesteuerungsabkommen obsolet machen. Die Abgrenzung der Besteuerungshoheit zu anderen Staaten und die Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG begründen einen vom Gesetzgeber zu lösenden Zielkonflikt, für den keine eindeutige Lösung vorgegeben ist. Eine Vorlage an das BVerfG zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit kommt daher nicht in Betracht.

4. § 9 Nr. 2a GewStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Für die verfassungsrechtliche Prüfung der konkreten Ausgestaltung der Gewerbesteuer, insbesondere der Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften, ist ein noch zu entwickelnder Maßstab anzuwenden, der dem Konzept einer ertragsorientierten Objektsteuer entspricht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2454 Nr. 42
DB 2017 S. 20 Nr. 41
DStR 2017 S. 661 Nr. 18
DStR 2018 S. 6 Nr. 21
DStRE 2018 S. 991 Nr. 16
EFG 2017 S. 1117 Nr. 13
ErbStB 2017 S. 307 Nr. 10
GmbH-StB 2017 S. 324 Nr. 10
NWB-EV 2017 S. 368 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 44/2017 S. 3326
Ubg 2017 S. 676 Nr. 12
JAAAG-51091

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