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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 24 | Lohnsteuer: Ersparte Überführungskosten als geldwerter Vorteil

In die Berechnung des geldwerten Vorteils der Arbeitnehmer aus der verbilligten Überlassung vom Arbeitgeber hergestellter Fahrzeuge sind nach einem aktuellen Urteil des FG München auch ersparte Überführungskosten einzubeziehen. Die Überführungskosten seien ein Bestandteil des Kaufpreises und kein Entgelt für eine eigenständige Dienstleistung. Dass die Überführungskosten bei der Dienstwagenbesteuerung außer Ansatz bleiben, spiele hierbei keine Rolle.

Wie ist der geldwerte Vorteil zu berechnen – bei der vergünstigten Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer eines Automobilherstellers? – Mit dieser spannenden Frage muss sich ebenfalls der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs befassen.

Als Vergleichsmaßstab ist der Endpreis heranzuziehen, zu dem der Arbeitgeber die vergünstigt überlassenen Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.

Das Finanzgericht München hat in erster Instanz zum Nachteil eines Arbeitnehmers entschieden: In die Berechnung des geldwerten Vorteils sind auch ersparte Überführungskosten einzubeziehen. Diese seien ein Bestandteil des Kaufpreises und kein Entgelt für eine eigenständige Dienstleistung. Dass die Überführ...