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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5108/15 EFG 2018 S. 691 Nr. 8

Gesetze: UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG § 4 Nr. 21 Buchst. bRichtlinie 2006/112/EG Art. 132 Buchst. iRichtlinie 2006/112/EG Art. 132 Buchst. j

Unionsrechtliche Umsatzsteuerbefreiung für die Erteilung von Tangounterricht

Leitsatz

1. Der von einer ausgebildeten, selbstständig tätigen Tänzerin einer Gruppe von Tanzschülern erteilte Tangounterricht kann als von einem Privatlehrer erteilter Schul- und Hochschulunterricht i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL umsatzsteuerfrei sein (Ausführungen zu den unionsrechtlichen Anforderungen an „Schul- und Hochschulunterricht”). Dem Merkmal „Privatlehrer” steht es nicht entgegen, dass die Unterrichtseinheiten mehreren Tanzschülern gleichzeitig erteilt werden. Insoweit ist auch unerheblich, ob die der Unterrichtserteilung zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen unmittelbar mit den Schülern oder mit Dritten (zum Beispiel mit deren Eltern) bestanden haben.

2. Schul- oder Hochschulunterricht wird dann i. S. v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL von „Privatlehrern erteilt”, wenn die Lehrer dabei für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handeln und zwischen dem konkreten Inhalt des Unterrichts und den Qualifikationen der Unterrichtenden grundsätzlich ein Zusammenhang besteht [vgl. (Haderer)]. Eine darüber hinausgehende, besondere pädagogische Qualifikation fordert das Unionsrecht nicht.

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 691 Nr. 8
KÖSDI 2018 S. 20747 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 15/2018 S. 993
UStB 2018 S. 104 Nr. 4
EAAAG-78116

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