RL (EU) 2016/680 Artikel 57

Kapitel VIII: Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen

Artikel 57 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen die zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

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BAAAG-80884