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OECD-MA 2005 Art. 12 i.d.F. von 2005

Abschnitt III. Besteuerung des Einkommens

Art. 12 Lizenzgebühren.


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Inhaltsübersicht

Abschnitt I. Geltungsbereich des Abkommens
Art. 1 Unter das Abkommen fallende Personen.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern.
 
Abschnitt II. Begriffsbestimmungen
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen.
Art. 4 Ansässige Person.
Art. 5 Betriebstätte.
 
Abschnitt III. Besteuerung des Einkommens
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.
Art. 7 Unternehmensgewinne.
Art. 8 Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt.
Art. 9 Verbundene Unternehmen.
Art. 10 Dividenden.
Art. 11 Zinsen.
Art. 12 Lizenzgebühren.
Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen.
Art. 14 Selbständige Arbeit.
Art. 15 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit.
Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen.
Art. 17 Künstler und Sportler.
Art. 18 Ruhegehälter.
Art. 19 Öffentlicher Dienst.
Art. 20 Studenten.
Art. 21 Andere Einkünfte.
 
Abschnitt IV. Besteuerung des Vermögens
Art. 22 Vermögen.
 
Abschnitt V. Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Art. 23A Befreiungsmethode.
Art. 23B Anrechnungsmethode.
 
Abschnitt VI. Besondere Bestimmungen
Art. 24 Gleichbehandlung.
Art. 25 Verständigungsverfahren.
Art. 26 Informationsaustausch.
Art. 27 Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern.
Art. 28 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen.
Art. 29 Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs.
 
Abschnitt VII. Schlussbestimmungen
Art. 30 Inkrafttreten.
Art. 31 Kündigung.
Schlussklausel

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