BremDSGVOAG § 5

Abschnitt 2: Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 5 Erhebung personenbezogener Daten bei einer nicht-öffentlichen Stelle

1Werden personenbezogene Daten bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, ist diese auf Verlangen über den Erhebungszweck zu unterrichten, soweit dadurch berechtigte Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. 2Werden die personenbezogenen Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, ist auf die Auskunftspflicht, sonst auf die Freiwilligkeit der Angaben hinzuweisen.

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GAAAG-89445