VO (EU) 2016/1104 Artikel 61

Kapitel VI: Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 61 Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten

Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es für Urkunden, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.

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MAAAH-01265