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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 1362/15 EFG 2018 S. 1348 Nr. 16

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1 S. 2, EStG § 4 Abs. 1 S. 3, EStG § 4 Abs. 3 S. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, EStG § 6 Abs. 6, EStG §§ 7 Abs. 1

Zuordnung eines zu weniger als 50 % betrieblich genutzten PKW zum gewillkürten Betriebsvermögen durch Ausweis als Anlagevermögen

Gewinn aus der Veräußerung eines zuvor überwiegend privat genutzten PKW in voller Höhe des Differenzbetrags zwischen Veräußerungserlös und Buchwert steuerpflichtig

Leitsatz

1. Ist bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmeüberschussrechnung ein zu weniger als 50 % betrieblich genutzter PKW von der Anschaffung bis zur Veräußerung durchgehend jeweils im Anlageverzeichnis zur Anlage EÜR aufgeführt worden, so ist der PKW hierdurch zu 100 % dem (gewillkürten) Betriebsvermögen zugeordnet worden.

2. Wird der zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörende PKW veräußert, ist der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und dem Buchwert des PKW als Gewinn zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn zuvor im Umfang der privaten Nutzung (hier: 75 %) die Aufwendungen für den PKW – einschließlich der AfA – als Nutzungsentnahme zu behandeln waren, sich damit im Ergebnis nicht gewinnmindernd ausgewirkt haben und wenn sich infolge der vom Steuerpflichtigen gewählten kurzen Abschreibungsdauer für den PKW von nur fünf Jahren bis zum Zeitpunkt der Veräußerung vergleichsweise hohe stille Reserven gebildet haben. Der Veräußerungsgewinn ist nicht im Umfang der vorherigen privaten Nutzung steuerfrei zu stellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 21/2018 S. 987
EFG 2018 S. 1348 Nr. 16
XAAAH-03694

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