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OLG Düsseldorf 30.08.2018 I-16 U 175/17, NWB 4/2019 S. 164

Verbraucherschutz | Widerruf eines Darlehens

Das Widerrufsrecht kann ausgeübt werden, auch wenn zuvor der Darlehensvertrag durch eine Ablösungsvereinbarung beendet worden ist. Gleiches gilt, wenn die Parteien den Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts einvernehmlich beendet haben, ohne sich zugleich über das Widerrufsrecht zu vergleichen.

Anmerkung:

Der Zweck des Widerrufsrechts sei es, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sich von dem geschlossenen Vertrag auf einfache Weise durch Widerruf zu lösen, ohne die mit sonstigen Nichtigkeits- oder Beendigungsgründen verbundenen ggf. weniger günstigen Rechtswirkungen in Kauf nehmen zu müssen, so das Gericht. Letzteres sei vorliegend nicht der Fall gewesen. [i]Zur Verbrauchereigenschaft Schelske, NWB 7/2018 S. 413 Es liege auch keine Verwirkung vor. Als der Darlehensnehmer sich um eine Ablösung des Kreditvertrags bemüht...