Reinhard Schweizer, Ingrid Schuster

Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte

5. Aufl. 2019

ISBN der Online-Version: 18981
ISBN der gedruckten Version: 978-3-470-65445-4

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte (5. Auflage)

33. Kaufmannseigenschaft

ÜbersichtÜbersicht zur Kaufmannseigenschaft


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Istkaufmann, § 1 HGB
Kaufmann kraft Betätigung
Handelsgewerbe
Kaufmann nach dem HGB ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB).
Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb (und zwar unabhängig von der Branche), es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB).
Gewerbebetrieb
Ein Gewerbebetrieb ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
  • Dauerhaftigkeit (also keine einmaligen oder gelegentlichen Tätigkeiten)
  • Gewinnerzielungsabsicht (die Absicht reicht aus; unerheblich ist, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird)
  • Selbstständigkeit (also keine Weisungsgebundenheit, sondern Handeln auf eigenes Risiko)
  • keine freiberufliche Tätigkeit (z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit)
  • rechtmäßige Tätigkeit, d. h. die Tätigkeit darf nicht gesetzes- oder sittenwidrig sein.
kaufmännische Organisation
Es kommt nicht auf ein einzelnes Merkmal, sondern auf das Gesamtbild des Betriebs und auf die Gesamtumstände anhand einer Kombination von Merkmalen an.
Zu den Anhaltspunkten, die zu der Entscheidung eines in kaufmännische...