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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 1155/18

Gesetze: KraftStG § 3d Abs. 1 S. 1, KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, KraftStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, AO § 171 Abs. 10, EGRL 46/2007 Art. 3, GG Art. 3 Abs. 1

Keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Hybridfahrzeuge (hier: BMW i3 Range Extender)

Leitsatz

1. Von der Steuerbefreiung nach § 3d Abs. 1 i. V. m. mit § 9 Abs. 2 KraftStG sind Fahrzeuge ausgeschlossen, die sowohl durch Elektromotor als auch durch Verbrennungsmotor angetrieben werden (sog. Hybridfahrzeuge). Dies gilt unabhängig davon, wie der Verbrennungsmotor in das Antriebskonzept eingebunden ist, also unmittelbar auf den Antrieb wirkt oder ob dies nur mittelbar – durch Aufladen der Batterie – der Fall ist.

2. Ein BMW i3 Range Extender (Kraftstoffart laut Zulassungspapiere Codierung „0025”, „Hybridantrieb mit Benzin und extern aufladbarem elektrischen Speicher” – Plug-in-Hybrid –) ist kein reines Elektrofahrzeug i. S. d. § 9 Abs. 2 KraftStG und daher nicht gem. § 3d Abs. 1 S. 1 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

3. Die verkehrsrechtliche Einstufung der Zulassungsstelle als reines Elektrofahrzeug oder als Hybrid-Elektrofahrzeug ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG für das für die Kfz-Steuer zuständige Hauptzollamt verbindlich. Die Eintragungen in den Fahrzeugpapieren obliegen der Zulassungsbehörde und stellen einen Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO dar (vgl. , EFG 2016 S. 1671, und ).

4. Die fehlende Differenzierung zwischen Hybridfahrzeugen im Allgemeinen und Hybridfahrzeugen mit Range Extender im Besonderen durch den Gesetzgeber begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und entspricht auch dem EU-Recht.

Fundstelle(n):
UVR 2019 S. 174 Nr. 6
PAAAH-10563

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