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BBK Nr. 9 vom Seite 427

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Zebragesellschaften

BFH schafft Rechtssicherheit bei einer wesentlichen Stellschraube des Immobiliensteuerrechts

Dr. Kai Tiede

Die [i]BFH, Beschluss v. 25.9.2018 - GrS 2/16 NWB LAAAH-10787 Steuerbelastung von Immobiliengesellschaften und damit deren Cashflow hängen maßgeblich davon ab, ob ihre Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen. Das Gewerbesteuergesetz sieht in § 9 Nr. 1 GewStG bei Grundstücken im Betriebsvermögen zwei Möglichkeiten zur Kürzung des Gewerbeertrags vor: Wenig hilfreich ist meist die Kürzung des Gewerbeertrags nach Satz 1 der Vorschrift um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden Grundbesitzes. Entscheidend ist meist die nur auf Antrag gewährte sog. erweiterte [i]Zantopp, Immobilien: Besteuerung, Grundlagen NWB QAAAE-56332 Kürzung nach Satz 2 der Vorschrift: Danach wird der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallende Gewerbeertrag vollständig gekürzt. Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet oder nutzt, wobei es unschädlich ist, wenn daneben eigenes Kapitalvermögen verwaltet und genutzt wird. Eine Betätigung, die nicht zu den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten unschädlichen Nebentätigkeiten zählt, schließt hingegen die erweiterte Kürzung aus. Der Große Senat hat nunmehr geklärt, was „eigener“ Grundbesitz ist und die zulässigen Nebentätigkeiten konkretisiert. Beratungs- und Gestaltungs...