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FG Baden-Württemberg 25.09.2018 6 K 2090/15, IWB 10/2019 S. 395

FG Baden-Württemberg | Keine Berechtigung des Quellenstaates zur Besteuerung von Zinseinnahmen im Wege der Veranlagung

(1) Das inländische Besteuerungsrecht für Zinseinkünfte einer beschränkt steuerpflichtigen AG gem. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG i. V. mit § 8 Abs. 1 KStG wird durch Art. 11 Abs. 1 DBA Österreich 1954 beschränkt. Diese Vorschrift weist dem Sitzstaat Österreich vorrangig das Besteuerungsrecht für die streitgegenständlichen Zinseinkünfte zu. Ein Besteuerungsrecht Deutschlands ergibt sich weder aus Art. 11 Abs. 2 DBA Österreich 1954 noch aus Art. 11 Abs. 3 DBA Österreich 1954. (2) Der Art. 11 Abs. 2 DBA Österreich 1954 ist dahingehend auszulegen, dass unter „Abzugsweg (an der Quelle)“ nicht die Veranlagung fällt, so dass ein Besteuerungsrecht nur dann besteht, wenn das nationale Recht tatsächlich eine Quellenbesteuerung für den konkreten Fall vorsieht. Zu einem darüber hinaus...