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NWB Nr. 28 vom Seite 2627 Fach 3 Seite 11193

Veräußerungsgewinn und -verlust nach § 17 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung des StEntlG 1999/2000/2002

von Steuerberater Dipl.-Finanzwirt Frank Ommerborn, Bonn, und Steuerberater Dipl.-Finanzwirt Klaus Altendorf, Bornheim

Durch § 17 Abs. 4 EStG wird der Gewinn eines Anteilseigners bei der Auflösung und Liquidation einer KapGes, der Herabsetzung und Rückzahlung ihres Nennkapitals oder ”EK 04-Einlagenrückzahlung” dem Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer KapGes gleichgestellt. § 17 Abs. 4 EStG stellt den Untergang der Anteile durch die genannten Maßnahmen einer Veräußerung der Anteile gleich, weil die in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven durch die Auflösung der KapGes oder die Rückzahlung des Kapitals wie bei einer Anteilsveräußerung realisiert werden. Da die GmbH in der Praxis die wohl am häufigsten vorkommende Form der KapGes ist, wird aus Vereinfachungsgründen ausschließlich die GmbH betrachtet. Die Vorschrift des § 17 Abs. 4 EStG findet jedoch auch auf andere Erscheinungsformen der KapGes, wie z. B. die AG, Anwendung.

I. Auflösung der Kapitalgesellschaft, Kapitalherabsetzung und Rückzahlung oder Ausschüttung von EK 04

1. Auflösung der Kapitalgesellschaft

Unter Auflösung der KapGes versteht § 17 Abs. 4 EStG die zivilrechtliche Auflösung ( BFH/NV 1994 S. 364). Auflösungstatbestände sind nach § 60 GmbHG insbesondere ein Auflösungsbeschluss der Gesellschafter, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfa...