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NWB Nr. 28 vom Seite 2564 Fach 3c Seite 5301

ABC: L 5 . Lotterie/Preise/Wetten/Sonstige Leistungen

EStG §§ 3, 4, 12, 19, 22

I. Gewinne aus Lotterie, Lotto, Toto und ähnlichen Glücksspielen

1. Privatpersonen. Gewinne aus Lotterie, Lotto, Kartenspiel, Roulette usw. sind, wenn sie aus Spielen von Privatpersonen stammen, nicht einkommensteuerbar, auch nicht im Wiederholungsfall, etwa nach § 22 Nr. 3 EStG, da kein Verhältnis von wirtschaftlicher Leistung und Gegenleistung besteht. Dementsprechend sind Spielschulden und Schuldzinsen aus Spielschulden nabz. -> Lebensführungskosten gem. § 12 Nr. 1 EStG. Die Lose der Klassenlotterie sind Wertpapiere (vgl. BStBl 1955 III 212) und i. d. R. Gegenstände des Privatvermögens, so daß die Aufwendungen nabz. Privatausgaben und die Gewinne stfreie Privateinnahmen darstellen.

Gewinne aus Glücks- und Geschicklichkeitsspielen sind auch bei einem berufs- oder gewerbsmäßigen Spieler stfrei, wenn diese Spiele nicht oder nur in geringem Maße durch das besondere Geschick des Spielers beeinflußt werden können ( EFG 1979, 339 rkr. durch ; s. a. RStBl 1928, 181). Hier wird ein überhöhtes Verlustrisiko hingenommen, um ein privates Spielbedürfnis zu befriedigen. Anders bei Spielen, die ...