SchG Art. 1

Erster Abschnitt: Ausstellung und Form des Schecks

Art. 1 Wesentliche Bestandteile [1]

Der Scheck enthält:

  1. die Bezeichnung als Scheck im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;

  2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;

  3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);

  4. die Angabe des Zahlungsortes;

  5. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;

  6. die Unterschrift des Ausstellers.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-73965

1Anm. d. Red.: Die Überschriften zu den einzelnen Artikeln sind nicht amtlich.