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FG Bremen Beschluss v. - 2 K 37/19 (1)

Gesetze: VergnStG BR § 8, VergnStG BR § 11 Abs. 2, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 105 Abs. 2a, Richtlinie 2006/112/EG Art. 401, AEUV Art. 56, AEUV Art. 49, EU-Grundrechtecharta Art. 20, EU-Grundrechtecharta Art. 21

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Anknüpfung an Zahl der Bildschirme in § 11 Abs. 2 des Bremischen Vergnügungsteuergesetzes als Bemessungsgrundlage für Bremische Wettbürosteuer verfassungswidrig?

Leitsatz

1. Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 11 Abs. 2 des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes vom in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Wettbürosteuer vom mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb ungültig ist.

2. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist § 11 Abs. 2 VergnStG BR mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar, als darin als Bemessungsgrundlage für die Wettbürosteuer die Zahl der Bildschirme, also ein Stückzahlmaßstab, vorgesehen ist. Ein solcher Stückzahlmaßstab ist ungeeignet für die Bemessung der Wettbürosteuer, weil ihm der erforderliche Bezug zu dem eigentlichen Steuergegenstand fehlt.

3. Bei der Bremischen Wettbürosteuer als Unterart der Vergnügungssteuer handelt es sich um den Typus einer örtlichen Aufwandsteuer i. S. v. Art. 105 Abs. 2a GG, für die eine Befugnis des Landes Bremen zur Gesetzgebung besteht.

4. Der Einführung einer an den Wetteinsatz anknüpfenden Wettbürosteuer hätte Unionsrecht nicht entgegengestanden; eine solche Wettbürosteuer hätte insbesondere nicht gegen Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG verstoßen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 1622 Nr. 28
YAAAH-22276

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