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FG Bremen Beschluss v. - 2 K 37/19 (1)

Gesetze: Bremisches Vergnügungssteuergesetz § 8, Bremisches Vergnügungssteuergesetz § 11 Abs. 2, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 105 Abs. 2a, EGRL 112/2006 Art. 401, FGO § 72 Abs. 1 S. 3, FGO § 72 Abs. 2 S. 2

Durch Klagerücknahme bedingte Aufhebung des Vorlagebeschlusses an das Bundesverfassungsgericht, Az beim BVerfG 1 BvL 3/19, zur Verfassungsmäßigkeit der Anknüpfung an die Zahl der Bildschirme in § 11 Abs. 2 des Bremischen Vergnügungsteuergesetzes als Bemessungsgrundlage für Bremische Wettbürosteuer

Leitsatz

Der , mit dem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az beim BVergG 1 BvL 3/19) darüber eingeholt worden ist, ob § 11 Abs. 2 des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes vom in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Wettbürosteuer vom mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb ungültig ist, wird aufgehoben, da durch die wirksame Klagerücknahme im Ausgangsverfahren die Entscheidungserheblichkeit der dem Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vorgelegten Norm entfallen und dadurch die Vorlage gegenstandslos geworden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAH-90642

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