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NWB Nr. 13 vom Beilage Seite 18

Gewährung von Sachbezügen in Form von Gutscheinen und Geldkarten

Aktuelle Änderungen bei den steuerbegünstigten Gehaltsextras für Arbeitnehmer

Markus Stier

Arbeitgeber suchen nach attraktiven Möglichkeiten, ihre Arbeitnehmer zu entlohnen. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels kommt der Entlohnung eine besondere Bedeutung zu. Die Gewährung von Sachbezügen oder Gutscheinen ist dabei für viele Arbeitgeber eine Möglichkeit, ohne großen Aufwand, Vorteile an Arbeitnehmer zuzuwenden. Ein weiterer Vorteil ist, dass diese steuerfrei zufließen. In Reaktion auf die jüngere BFH-Rechtsprechung hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die Steuerbegünstigung von Sachbezügen im Rahmen des sog. JStG 2019 zum verschärft.

I. Neuerungen im sog. JStG 2019

[i]Abgrenzung zwischen Geldleistungen und SachbezügenMit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v.  (sog. JStG 2019) wurden zwei neue Sätze in § 8 Abs. 1 EStG eingefügt, die Auswirkungen auf Sachbezüge und Gutscheine an Arbeitnehmer haben. Nach Auffassung des Gesetzgebers waren diese Ergänzungen notwendig, da in der Praxis Schwierigkeiten in der Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen bestanden. Mit den Ergänzungen des § 8 Abs. 1 EStG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, diese Unsicherheit zu beseitigen. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob dies dem Gesetzgeber gelungen ist, denn der BFH hat in mehreren Entscheidungen Kriterien zur Abgrenzung formuliert. Zumindest ist bereits ein BMF-Schreiben angekündigt, das die Änderungen für die praktischen Anwendungen erklären soll. Ist es dem Gesetzgeber am Ende doch nicht gelungen, die Unsicherheiten zu beseitigen?

Bisher war bereits in § 8 Abs. 1 EStG definiert:

„Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 zufließen.“

[i]Ergänzung um AbgrenzungsmerkmaleDieser Satz wird mit Wirkung ab um zwei weitere Sätze ergänzt:

„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich S. 19zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.“

[i]44 €-FreigrenzeWeiterhin wird in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ausgeführt:

„Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.“

Nach diesen gesetzlichen Bedingungen sind folgende Merkmale zu erfüllen:

  • Sachbezug,

  • der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird und

  • die Summe aller Sachbezüge im Monat die Grenze von 44 € nicht übersteigt.

II. Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers

[i]Entgeltumwandlung nicht mehr begünstigtDie sog. Zusätzlichkeitsvoraussetzung wurde in § 8 Abs. 2 Satz 11 Halbsatz 2 EStG zum ergänzt. Somit scheidet eine Entgeltumwandlung aus.

Beispiel 1:

Ein Arbeitnehmer verzichtet auf seinen Bruttolohn in Höhe von 44 € zugunsten eines Einkaufsgutscheins für eine Parfümerie.

Rechtslage ab : Die Entgeltumwandlung in Höhe von 44 € führt nicht zur Steuerfreiheit. Durch die Gesetzesänderung muss der Gutschein zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Der Gutschein muss als Bruttoarbeitslohn versteuert werden.

Rechtslage bis : Das Merkmal zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn musste nicht erfüllt sein. Somit führt die Entgeltumwandlung in Höhe von 44 € zugunsten eines Gutscheins zur Steuerfreiheit. Der Verzicht des Arbeitnehmers zugunsten des Gutscheins verringerte den steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn.

[i] BMF, Schreiben v. 5.2.2020, NWB LAAAH-41577 Mit Schreiben v.  ( NWB LAAAH-41577) haben die obersten Finanzbehörden der Länder die Tatbestandsvoraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ abweichend von der BFH-Rechtsprechung definiert. Das BMF-Schreiben ist im Vorgriff auf eine entsprechende Gesetzesänderung von den Finanzämtern anzuwenden.

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