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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 12 K 213/19 EFG 2020 S. 665 Nr. 9

Gesetze: EUV 2016/679 Art 15; EUV 2016/679 Art 2

Verfahren nach § 32i AO; Datenschutzrechtliche Verfahren nach EU-DSGVO

Leitsatz

  1. Die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind im Bereich des Steuerrechts nur auf harmonisierte Steuern, wie etwa die der Umsatzbesteuerung, anwendbar, nicht dagegen auf dem Gebiet der Einkommensbesteuerung natürlicher Personen.

  2. Es ist nicht zulässig, den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO durch ein Schreiben der Finanzverwaltung zu erweitern.

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 10 Nr. 26
DStR 2020 S. 15 Nr. 13
DStRE 2020 S. 881 Nr. 14
EFG 2020 S. 665 Nr. 9
GStB 2020 S. 285 Nr. 8
IWB-Kurznachricht Nr. 10/2020 S. 371
IWB-Kurznachricht Nr. 12/2020 S. 452
PAAAH-45935

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