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StuB Nr. 9 vom Seite 337

Das Forschungszulagengesetz

Überblick über die Änderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf

WP/StB Anna Margareta Gehrs und StB Cathlen Brügge

Viele Staaten gewähren forschenden Unternehmen schon seit längerem finanzielle Unterstützungen. Mit Inkrafttreten des Forschungszulagengesetzes (FZulG) zum gibt es nun erstmalig auch in Deutschland eine gesetzlich geregelte Forschungsförderung.

Gehrs/Brügge, Das Forschungszulagengesetz – Überblick über den Gesetzentwurf der Bundesregierung, StuB 13/2019 S. 501 NWB LAAAH-21479

Kernaussagen
  • Das nun verabschiedete Forschungszulagengesetz umfasst im Vergleich zum Gesetzentwurf einige erhebliche Änderungen.

  • Diese beruhen insbesondere auf beihilferechtlichen Vorgaben der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU.

  • Die Einführung der Forschungszulage, durch die insbesondere kleine und mittlere Unternehmen begünstigt werden sollen, ist zu begrüßen. Es bleibt abzuwarten, wie kompliziert das Antragsverfahren zum Erhalt der Bescheinigung für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in der Praxis ausgestaltet wird.

I. Einführung

[i]Mohaupt, Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung – Forschungszulagengesetz passiert den Deutschen Bundestag mit einigen Änderungen, NWB 47/2019 S. 3402 NWB SAAAH-34451 Ortwald, Update zum Forschungszulagengesetz (FZulG) – Überblick zu den Fördervoraussetzungen und zum Antragsverfahren ab 2020, BBK 4/2020 S. 179 NWB YAAAH-42014 Die Bundesregierung hatte im Frühjahr 2019 einen Gesetzentwurf zur steuerunabhängigen Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf den Weg gebracht. Das nunmehr geltende Gesetz enthält im Vergleich zum Kabinettsentwurf vom einige erhebliche Änderungen. Mittels dynamischer Verweise in § 9 FZulG finden nunmehr diverse Regelungen der AGVO Anwendung auf die Forschungsförderung. Auf die Rechtsvorschriften der EU wird in diesem Artikel nicht eingegangen.

Die wesentlichen Regelungen des Kabinettsentwurfs vom wurden in einem gesonderten Beitrag in StuB 13/2019 S. 501 ff. besprochen. Der vorliegende Beitrag baut darauf auf und befasst sich mit den wesentlichen Änderungen zwischen Kabinettsentwurf und endgültigem Gesetz. Bedeutende Änderungen betreffen insbesondere den Kreis der Anspruchsberechtigten.

II. Auftragsforschung und -entwicklung

1. Wegfall der Förderung des Auftragnehmers

Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 FZulG-E hätten Dritte, die ein begünstigtes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchführen, auch in den Genuss der Zulagengewährung kommen können. Diese Regelung wurde in Abstimmung mit der Europäischen Kommission gestrichen.