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BMF - S 2223 BStBl 1986 I 52

Zulassung des sogenannten Listenverfahrens bei Durchlaufspenden an gemeinnützige Körperschaften


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 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten
 Finanzbehörden der Länder gilt für die formelle Behandlung von Spenden
 an gemeinnützige Körperschaften im sog. Listenverfahren folgendes:
 
 Spenden an gemeinnützige Körperschaften, die nicht zum unmittelbaren
 Empfang steuerbegünstigter Spenden berechtigt sind (z.B. Sportvereine,
 Kulturvereine, Heimatvereine, Naturschutzvereine), sind grundsätzlich
 nur dann steuerlich abziehbar, wenn sie vom Spender an eine
 juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche
 Dienststelle (sog. Durchlaufstelle) gezahlt und von dieser an die
 begünstigte Körperschaft weitergeleitet werden. Sie können aber auch
 dann steuerlich abziehbar sein, wenn bei ihrer Zuwendung das folgende
 Verfahren angewendet wird:
 
 1. Die Spenden werden auf ein Sammelkonto gezahlt, das von der
    Körperschaft oder von einem beauftragten Mitglied der Körperschaft
    eingerichtet ist.
 
    Das Konto muß von dem übrigen Vermögen der Körperschaft getrennt
    sein und so geführt werden, daß ein sachverständiger Dritter die
    darüber abgewickelten Vorgänge hinsichtlich der Identität der
    Spender, der vom jeweiligen Spender geleisteten Spenden und d...



















































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