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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht  Urteil v. - 1 K 55/16

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d

Gewerbesteuer: Zugehörigkeit von Drittunternehmen gegen Entgelt zur Verfügung gestellter Mehrwegsteigen zum Umlaufvermögen

Leitsatz

1. Nutzt ein Großhandelsunternehmen für Obst und Gemüse, das die Produkte seiner Erzeugerorganisation vertreibt, für die Belieferung des Einzelhandels mit seinen Waren im Rahmen eines Mehrwegsystems von Drittunternehmen gegen Entgelt zur Verfügung gestellte so genannte Mehrwegsteigen, so stellen diese bei dem Unternehmen jeweils nur kurzfristig im Umlauf befindlichen Steigen im Fall fiktiven Eigentums kein Anlagevermögen, sondern Umlaufvermögen dar, wenn sich das Unternehmen hinsichtlich Menge und Art der genutzten Steigen eng an dem Warenbedarf und den konkreten Vorgaben des Einzelhandels orientiert. In diesem Fall erfolgt hinsichtlich des gezahlten Entgelts für die Mehrwegsteigen keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG.

2. Erbringt ein Vertragspartner des Obst- und Gemüsehandelsunternehmens in diesem Fall neben der reinen Zurverfügungstellung der Mehrwegsteigen im Rahmen eines umfassenden Mehrweglogistiksystems weitere so genannte Systemleistungen (Transport der Leersteigen zum Erzeuger, Organisation der gesamten Rücklogistik der Steigen vom Einzelhandel einschließlich Müllentsorgung, Sortierung, Reparatur, Wäsche, Zwischenlagerung auf verschiedenen Warenumschlagstufen), so liegt ein Vertrag eigener Art vor. Das Mietvertragselement gibt dem Vertrag in diesem Fall nicht das Gepräge.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 8 Nr. 23
DStRE 2021 S. 861 Nr. 14
DStZ 2021 S. 58 Nr. 3
EStB 2021 S. 174 Nr. 4
KÖSDI 2021 S. 22136 Nr. 3
KAAAH-66473

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