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BMF - IV B 3 - S 1301 Tür - 16/01 BStBl 2001 I 778

DBA Türkei Deutsch türkisches Doppelbesteuerungsabkommen vom ;
unter das Abkommen fallende Steuern

Bezug:

In der Türkei wird eine Steuer unter der Bezeichnung ”Vergi Kesintisi” erhoben. Hierbei handelt es sich um eine Abzugssteuer nach Artikel 94 des türkischen Einkommensteuergesetzes (”Gelir Vergisi”) bzw. Artikel 24 des türkischen Körperschaftsteuergesetzes (”Kurumlar Vergisi”), die insbesondere von Zinsen und Lizenzgebühren einzubehalten ist.

Daneben wird ein Zuschlag unter der Bezeichnung ”Fon Kesintisi” auf die Einkommen und Körperschaftsteuer erhoben. Der Zuschlag beträgt 10 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer und wird auf die veranlagte Steuer erhoben. Er wird grundsätzlich auch bei Abzugssteuern erhoben, nicht jedoch bei Steuern auf Löhne, Gehälter und Einnahmen aus der Vermietung von Wohnraum.

Die genannte Steuer und der Zuschlag werden auch von deutscher Seite als unter das Abkommen fallende Steuern im Sinne von Artikel 2 DBA/Türkei angesehen. Dies bedeutet, dass die im Abkommen vorgesehenen Begrenzungen der Quellensteuern, wie z.B. in den Artikeln 10, 11 und 12 auch für diese Steuern gelten.

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