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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 3 K 179/19

Gesetze: AO § 165 Abs. 1 Satz 2 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7

Erträge aus einem rückabgewickelten Darlehensvertrag als Kapitaleinkünfte

Leitsatz

1. Der im Rahmen einer Rückabwicklung eines Darlehensvertrages von einem Kreditinstitut gezahlte Nutzungsersatz für die vom Kreditinstitut erbrachten Leistungen (Nutzungsvergütung nach § 346 BGB) stellt einen Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar.

2. Die an die Bank als Wertersatz für die Nutzung des zur Verfügung gestellten Kapitals gezahlten Zinsen können nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EStB 2022 S. 35 Nr. 1
KÖSDI 2021 S. 22516 Nr. 12
NAAAH-86288

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