TKG § 48

Teil 2: Marktregulierung

Abschnitt 3: Entgeltregulierung

Unterabschnitt 2: Allgemeine Vorschriften

§ 48 Veröffentlichung

(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Unterabschnitt 1 auferlegte Entgeltmaßnahmen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber dem betroffenen Unternehmen anordnen, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich der Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrelevanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.

Fundstelle(n):
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RAAAH-89233