Dorothee Hallerbach, Hülya Dönmez, Melanie Liebert, Axel Wepler, Paul Wollny+

Unternehmens- und Praxisübertragungen

10. Aufl. 2022

ISBN der Online-Version: 978-3-482-61934-2
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-42450-2

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Unternehmens- und Praxisübertragungen (10. Auflage)

D. Verpachtung von Unternehmen

I. Allgemeines

1421Der Pachtvertrag ist ein schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag. Der Verpächter verpflichtet sich, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte zu gewähren, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind; der Pächter verpflichtet sich, dem Verpächter den vereinbarten Pachtzins zu entrichten (§ 581 Abs. 1 BGB). Gegenstand des Pachtvertrags kann auch ein Unternehmen sein.

1422Der Verpächter hat den verpachteten Gegenstand dem Pächter in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und ihn während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten (§ 581 Abs. 2 BGB i. V. mit § 536 BGB).

1423Deshalb geht Erhaltungsaufwand, soweit nichts Entgegenstehendes vereinbart ist, grds. zu Lasten des Verpächters. Der Pächter kann seine Aufwendungen für Reparaturen oder für die Erhaltung der Pachtgegenstände vom Verpächter ersetzt verlangen, soweit es sich um notwendige Verwendungen gehandelt hat (§ 581 Abs. 2 i. V. mit § 547 BGB). Zum Ersatz sonstiger Aufwendungen ist der Verpächter nur nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet. Die Aufwendungen müssen mit anderen Worten für den Verpächt...

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