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FG Münster Urteil v. - 4 K 1941/20 F EFG 2022 S. 152 Nr. 3

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7; EStG § 9 Abs. 5 Satz 2; EStG § 11 Abs. 2; EStG § 21 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1

Werbungskosten

Mieterabfindungen bei Entmietung wegen Renovierungsarbeiten

Leitsatz

1. Auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Herstellungskosten Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.

2. Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Aufwendungen).

3. Zu den Kosten einer baulichen Maßnahme zählen nicht nur die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, sondern auch die damit in engem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden sonstigen Aufwendungen, die durch die Durchführung der Maßnahme veranlasst sind und dieser dienen sollen. Dazu können auch die Aufwendungen zählen, die für die Entmietung aufgewendet werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 2/2022 S. 53
DStR 2022 S. 6 Nr. 45
DStRE 2022 S. 1353 Nr. 22
DStZ 2022 S. 66 Nr. 3
EFG 2022 S. 152 Nr. 3
EStB 2022 S. 277 Nr. 7
JAAAI-01318

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