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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 8 K 1367/20

Gesetze: EStG § 3a Abs. 1 S. 1, EStG § 3a Abs. 4 S. 1, EStG § 3a Abs. 4 S. 3, EStG § 3a Abs. 4 S. 4, EStG § 52 Abs. 4a S. 3, GewStG § 7b Abs. 1 S. 1, GewStG § 36 Abs. 2c S. 1, GewStG § 36 Abs. 2 S. 3, AO § 169 Abs. 1 S. 1, AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, AO § 170 Abs. 1, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 181 Abs. 1 S. 1, AO § 181 Abs. 2 S. 2 Nr. 1

Antrag einer Personengesellschaft auf Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen nach § 3a EStG bezüglich vor dem erlassener Schulden: Antrag nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG bzw. § 36c Abs. 2c Satz 3 GewStG kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

Anwendungsbereich von § 3a Abs. 4 Satz 4 EStG

Weitergeltung der aufgehobenen Anwendungsregelung in § 36 Abs. 2c GewStG

Leitsatz

1. Die Regelung in § 3a Abs. 4 Satz 4 EStG über die Feststellungsfrist betrifft nur Änderungen nach § 3a Abs. 4 Satz 3 EStG, ermöglicht nach dem eindeutigen Wortlaut also ausschließlich eine Änderung von Feststellungsbescheiden über verrechenbare Verluste und Verlustvorträge. Ein Erlass bzw. eine Änderung der gesonderten Feststellung über den Sanierungsertrag nach § 3a Abs. 4 Satz 1 AO kann dagegen nur nach den allgemeinen (Korrektur-)Vorschriften erfolgen.

2. Der Antrag nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG bzw. § 36c Abs. 2c Satz 3 GewStG stellt kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar und führt daher nicht zum erneuten Anlaufen der Festsetzungsfrist nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO.

3. Durch § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG wird dem Steuerpflichtigen zwar das Wahlrecht eingeräumt, § 3a EStG über seinen originären zeitlichen Anwendungsbereich (Neufälle mit Schuldenerlass nach dem ) hinaus anzuwenden. Diese Wahlrecht stellt aber nicht selbst ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands dar, sondern ist lediglich formelle Voraussetzung der rückwirkenden Anwendung des § 3a EStG auf den (Alt-)Fall. § 52 Abs. 4a EStG ist nicht Teil des gesetzlichen Steuertatbestands des § 3a EStG, sondern regelt als Übergangsvorschrift lediglich den zeitlichen Anwendungsbereich des § 3a EStG.

4. Aus dem sogenannten Sanierungserlass und vorangegangenen erfolglosen Billigkeitsverfahren einer Personengesellschaft sowie ihres Gesellschafters folgt keine schutzwürdige verfahrensrechtliche Stellung in einem nunmehr auf gesetzlicher Grundlage des § 3a EStG stehenden, auf Steuerfreistellung eines Schuldenerlasses gerichteten Verfahren.

5. § 36 Abs. 2c GewStG als Anwendungsregelung für § 7b GewStG gilt nach allgemeinen Grundsätzen fort, obwohl § 36 GewStG durch Art. 8 Nr. 6 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. , BGBl. 2019 I S. 2451 zwischenzeitlich neu gefasst und § 36 Abs. 2c GewStG aufgehoben wurde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 28
DStRE 2022 S. 914 Nr. 15
SAAAI-05145

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