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BGH 28.01.2022 V ZR 86/21, NWB 14/2022 S. 963

WEG | Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen

Der einzelne Wohnungseigentümer kann nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr von einem anderen Wohnungseigentümer oder dessen Mieter die Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums verlangen. Entsprechende Unterlassungsansprüche können nunmehr allein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) geltend gemacht werden.

Anmerkung:

Das WEMoG hat zwar nichts daran geändert, dass die einer Zweckbestimmung widersprechende Nutzung einer Sondereigentumseinheit sich als (mittelbare) Beeinträchtigung des Eigentums aller Wohnungseigentümer darstellt. Dies begründet einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB, [i]Hofele, NWB 20/2021 S. 1462der den einzelnen Wohnungseigentümern zusteht. Sie sind jedoch nicht (mehr) befugt, den Anspruch geltend zu machen. Prozessführungsbefugt ist nur die GdWE (§ 9a Abs. 2 WEG). Leh...