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BBK Nr. 20 vom Seite 965 Fach 27 Seite 2272

Bindung eines nicht unmittelbar beteiligten Finanzamts an eine tatsächliche Verständigung?

, nrkr. (BFH-Az.: X R 24/03)

§ 85 AO

Leitsatz (nicht amtlich):

Die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung besteht auch dann nicht für ein nicht an der Verständigung beteiligtes FA, wenn sich die Verwaltung aus Gründen der Praktikabilität mit Großunternehmen auf die Übernahme von Steuerschulden Dritter aus einem bestimmten Sachverhaltskomplex einlässt, wenn andernfalls eine Doppelbesteuerung der Einnahmen aus diesem Sachverhaltskomplex nicht ausgeschlossen werden kann.

Aus dem Sachverhalt:

Im Urteilsfall geht es um die Besteuerung geldwerter Vorteile, die aufgrund einer Verständigung bereits bei der Besteuerung des Auftraggebers des Klägers pauschal berücksichtigt wurden. Der Kläger ist als selbständiger Versicherungsvertreter für die C, ein Versicherungsunternehmen, tätig. Im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei der C kam es im Dezember 1995 unter Beteiligung von Vertretern der C, des FA E, der Lohnsteuerprüfung und des FA für Steuerfahndung und Steuerstrafsachen D (STRAFA) zu einer tatsächlichen Verständigung u. a. über Zuschüsse und Arbeitnehmerrabatte, die in der Zeit bis zum von der C gewährt worden waren...