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BFH Urteil v. - I D 1/52 S BStBl 1952 III S. 228

Gesetze: KStG 1950 § 4 Abs. 1 Ziff. 8KStG 1950 § 8 Abs. 1KStDV 1950 § 13EStG 1950 § 4 Abs. 4EStG 1950 § 9 Ziff. 3EStG 1950 § 12 Ziff. 1GG Art. 3GG Art. 19 Abs. 3

Leitsatz

1. Die Steuerbefreiung eines Berufsverbands ohne öffentlich-rechtlichen Charakter im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 8 KStG wird nicht dadurch schädlich beeinflußt, daß er die dem Berufsstand eigentümlichen allgemeinen wirtschaftlichen Interessen vertritt.

2. Zuwendungen einmaliger oder laufender Beträge an politische Parteien oder Wahlfonds berühren die Steuerfreiheit nicht, sofern sie nicht in einem Umfange erfolgen, der den Charakter des Verbands als Berufsverband verändert. Der Verband ist als politischer Verein anzusehen, wenn er einen erheblichen Teil seiner Einnahmen politischen Parteien zuführt oder, wenn er durch seine Zuwendungen einen beherrschenden Einfluß auf eine Partei ausübt.

3. Beiträge an politische Parteien oder Wahlfonds stellen weder bei natürlichen Personen noch bei Körperschaften Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Zahlungen über Berufsverbände getätigt werden.

4. Übt ein Berufsverband eine Propaganda aus, die lediglich den Interessen einzelner Mitglieder des Verbands dient, so ist zu prüfen, ob es sich hierbei um die Wahrnehmung von Geschäften einzelner Verbandsangehöriger, also nicht von allgemeinen Belangen des Berufsstandes handelt. Die Wahrnehmung von Einzelinteressen (Geschäften einzelner Verbandsangehöriger) stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, der der Steuerfreiheit des Verbands entgegensteht.

5. Für die Entscheidung der Frage, ob der Verband Geschäfte einzelner Verbandsangehöriger führt, ist die Unkostendeckung von Bedeutung. Erfolgt sie nicht durch allgemeine Beiträge, so spricht die Vermutung für die Vertretung von Einzelinteressen.

6. Soweit es sich bei den Zahlungen an Berufsverbände nicht um Beiträge im Sinne des § 9 Ziff. 3 EStG 1950 handelt, muß unter Berücksichtigung der Verhältnisse des einzelnen Falles geprüft werden, ob die Zahlungen betriebliche usw. Ausgaben oder Aufwendungen für die Lebensführung i.S. des § 12 Ziff. 1 EStG darstellen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1952 III Seite 228
CAAAA-89648

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