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BFH Urteil v. - VI B 59/67 BStBl 1968 II S. 37

Gesetze: FGO § 69GewStG 1965 §§ 23, 24EStG 1965 § 19 Abs. 2

Leitsatz

1. Beantragt ein Steuerpflichtiger die Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, so darf das Gericht im Aussetzungsverfahren die streitigen Sach- und Rechtsfragen nur darauf prüfen, ob mit einiger Wahrscheinlichkeit wichtige Gründe gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids sprechen. Es darf aber im Aussetzungsverfahren nicht abschließend entscheiden.

2. Das Gericht kann einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgeben, wenn die Gesetzeslage unklar ist, die streitige Rechtsfrage vom Bundesfinanzhof noch nicht entschieden ist, im Schrifttum Bedenken gegen die Rechtsauslegung des Finanzamts erhoben werden und die Finanzverwaltung die Zweifelsfrage in der Vergangenheit nicht einheitlich beurteilt hat.

3. Es ist bei summarischer Prüfung ernstlich zweifelhaft, ob im Lohnsummensteuer-Meßbescheid die Arbeitnehmerfreibeträge nach § 19 Abs. 2 EStG von der Lohnsumme abgezogen werden dürfen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1968 II Seite 37
KAAAA-90392

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