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BFH Urteil v. - IV B 3/66 BStBl 1968 II S. 538

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Sätze 2 und 3FGO § 128FGO § 155ZPO § 570

Leitsatz

1. Im finanzgerichtlichen Verfahren ist die Anschlußbeschwerde statthaft.

2. Der BFH ist berechtigt und verpflichtet, die Entscheidung des FG über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in vollem Umfang zu überprüfen.

3. Die Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotener Härte ist nur zulässig, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts nicht ausgeschlossen werden können.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1968 II Seite 538
SAAAA-90414

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