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BFH Urteil v. - IV R 177/66 BStBl 1968 II S. 740

Gesetze: AO § 215EStG § 15 Nr. 2

Leitsatz

Ergibt sich nachträglich bei der Betriebsprüfung einer Personengesellschaft, daß bestimmte Gesellschafter zu ihren Gunsten Einnahmen und Gewinne verkürzten, so sind die Mehrgewinne, wenn ihre Verteilung unter den Gesellschaftern streitig ist, in der einheitlichen Gewinnfeststellung den Gesellschaftern zuzurechnen, die sie tatsächlich erhielten. Ein späterer Ausgleich unter den Gesellschaftern kann erst in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden, in welchem er tatsächlich durchgeführt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1968 II Seite 740
JAAAA-90443

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