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BFH Urteil v. - VI R 112/70 BStBl 1972 II S. 251

Gesetze: EStG 1967 § 19EStG 1967 § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2EStG 1967 § 12 Nr. 1LStDV § 1 Abs. 2 und 3LStDV § 2 Abs. 1 und 2

Unterhaltszuschüsse an Referendare als Arbeitslohn; Promotionskosten keine Fortbildungskosten; Aufwendungen für Repetitorium als Fortbildungskosten

Leitsatz

1. Der Senat hält daran fest, daß die Unterhaltszuschüsse der Justizreferendare (Gerichtsreferendare, Rechtsreferendare) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind.

2. Der Senat hält die Unterscheidung zwischen Ausbildungskosten und als Werbungskosten anzuerkennenden Fortbildungskosten aufrecht.

3. Für den Justizreferendar bleibt es dabei,

a) daß die Kosten der Dr.-Prüfung, auch wenn diese erst nach Eintritt in das Berufsleben abgelegt wird, als letzter Akt einer akademischen Ausbildung nicht abzugsfähige Ausbildungsaufwendungen sind,

b) daß dagegen die Aufwendungen für ein Repetitorium abzugsfähige Fortbildungskosten sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 251
GAAAA-90739

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