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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 10 K 29/20

Gesetze: GewStG § 8 Nr.1 d; GewStG § 8 Nr. 1 f

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Sponsoring

Leitsatz

Aufwendungen für die Überlassung von Werbeflächen (im Streitfall u.a. Bande und Trikots) sowie für die Überlassung eines Vereinslogos für Werbezwecke unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr.1 d) GewStG bzw. § 8 Nr. 1 f) GewStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 8 Nr. 8
DStRE 2023 S. 344 Nr. 6
FR 2022 S. 511 Nr. 11
GStB 2022 S. 266 Nr. 8
KÖSDI 2022 S. 22881 Nr. 9
IAAAJ-16316

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