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NWB Nr. 28 vom Seite 1977

Erbschaftsteuerliche Lohnsumme und pandemiebedingte Folgewirkungen

Entlastung für betroffene Familienunternehmen

Prof. Dr. Swen O. Bäuml

[i]Oberste Finanzbehörden der Länder, gleich lautende Erlasse v. 30.12.2021, BStBl 2022 I S. 156Mit gleich lautenden Erlassen v.  (BStBl 2022 I S. 156) haben die obersten Finanzbehörden der Länder Billigkeitsmaßnahmen in Bezug auf die für Unternehmensnachfolgen bedeutsame Lohnsummenregelung des § 13a Abs. 3 ErbStG vorgesehen. Nach der in der letzten Legislaturperiode diesbezüglich gescheiterten bayerischen Bundesratsinitiative ist dies eine gute Botschaft für pandemiegebeutelte Betriebe und deren Inhaber. Der nachfolgende Beitrag stellt die Verwaltungsregelung detailliert da, ordnet diese in den Gesamtkontext ein und behandelt erste Zweifelsfragen.

I. Hintergrund

[i]Voraussetzung für Regel- bzw. OptionsverschonungVoraussetzung für die Gewährung des erbschaftsteuerlichen Verschonungsabschlags für begünstigungsfähiges Betriebsvermögen nach § 13a Abs. 1 ErbStG (sog. Regelverschonung) bzw. § 13a Abs. 10 ErbStG (sog. Optionsverschonung) ist nach § 13a Abs. 3 Satz 1 ErbStG, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 % (bei Regelverschonung; 700 % bei Optionsverschonung) der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (sog. Mindestlohnsumme). [i]AusgangslohnsummeDie Ausgangslohnsumme ist dabei nach § 13a Abs. 3 Satz 2 ErbStG die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Wirtschaftsjahre, die vor dem Übertragungszeitpunkt endeten.

[i]MindestlohnsummeUnterschreitet die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme, vermindert sich gem. § 13a Abs. 3 Satz 5 ErbStG der nach § 13a Abs. 1 ErbStG zu gewährende Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird.

Die finale Verschonung ist – neben der Lohnsummenregelung nach § 13a Abs. 3 ErbStG – an die Einhaltung weiterer Voraussetzungen geknüpft (insbesondere Verwaltungsvermögenstest nach § 13b Abs. 4 bis 9 ErbStG; Behaltensfrist nach § 13a Abs. 6 Nr. 3 und Nr. 4 ErbStG; weiterführend Bäuml, DB 2018 S. 521).

[i]Billigkeitsregelung aufgrund Corona-PandemieDie lohnsummenrelevanten Betriebe sind aufgrund der COVID-19-Pandemie hinsichtlich der Erfüllung der notwendigen Begünstigungsvoraussetzungen durch Kurzarbeit, Entlassungen oder gar Insolvenzen stark betroffen. Daher hat die Finanzverwaltung am eine Billigkeitsregelung zur erbschaftsteuerlichen Lohnsumme im Kontext der COVID-19-Pandemie veröffentlicht. S. 1978

Dies soll vorliegend dargestellt und in den Gesamtzusammenhang der Entwicklung der erbschaftsteuerlichen Lohnsummenregelung und der schon länger bestehenden Forderungen nach Erleichterungen aufgrund der COVID-19-Pandemie seit der letzten relevanten Gesetzesreform 2016 eingebettet werden.

II. Änderungen seit dem ErbStRG v. 

[i]Bäuml, Editorial zu NWB 43/2021 S. 3153Mit seinem am verkündeten Urteil hat das , BStBl 2015 II S. 50) die für die Verschonung betrieblicher Vermögen einschlägigen Regelungen der §§ 13a, 13b ErbStG für verfassungswidrig erklärt. Die bisher geltenden Vorschriften blieben auf Grundlage der Unvereinbarkeitserklärung des BVerfG zunächst weiter anwendbar. Der Gesetzgeber (die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2 GG i. V. mit Art. 72 Abs. 2 GG) war gehalten, bis zum eine Neuregelung zu schaffen. Dem am im Bundestag beschlossenen Gesetz zur Anpassung der Erbschaft- und Schenkungsteuer an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (ErbStAnpG 2016) stimmte der Bundesrat nach Anrufung des Vermittlungsausschusses erst am zu. [i]Bäuml, Editorial zu NWB 47/2021 S. 3425Verkündet wurde die gesetzliche Neuregelung schließlich am (BGBl 2016 I S. 2464) mit rückwirkender Anwendung auf Erwerbe nach dem (vgl. dazu auch , NWB YAAAH-83889, nach Rücknahme der Revision II R 17/21 rechtskräftig; Bäuml, Editorial zu NWB 43/2021 S. 3153; s. auch , BStBl 2022 II S. 77; dazu auch Bäuml, Editorial zu NWB 47/2021 S. 3425) und bzgl. der Änderungen des § 203 BewG (Kapitalisierungsfaktor des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach §§ 199 ff. BewG) auf Erwerbe ab dem .