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BFH Urteil v. - VI R 138/72 BStBl 1975 II S. 350

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4EStG § 11 Abs. 1 Satz 1AO § 92 Abs. 2

Zurückzuerstattende Kirchensteuer mindert die als Sonderausgabe in Betracht kommende Kirchensteuerzahlung; Zahlungen aufgrund versehentlicher Kirchensteuerfestsetzung sind keine Sonderausgaben

Leitsatz

1. Ist ein zurückzuerstattender Betrag an Kirchensteuer dem Berechtigten von der Zentralen Finanzkasse auf seinem Kirchensteuer- Sachkonto gutgeschrieben und der Berechtigte mit Übersendung des Kontoauszuges zur Verfügung über die Gutschrift aufgefordert worden, so ist der Betrag dem Berechtigten zugeflossen und mindert die in diesem Kalenderjahr als Sonderausgaben in Betracht kommenden Kirchensteuerzahlungen.

2. Ist ein Steuerpflichtiger aus der Kirche ausgetreten und hat das FA die Kirchensteuervorauszahlungen daraufhin auf 0 DM herabgesetzt, so liegen keine als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen Kirchensteuerzahlungen vor, wenn der Steuerpflichtige auf Grund einer in einem späteren Einkommensteuerbescheid versehentlich vorgenommenen Festsetzung von Kirchensteuervorauszahlungen Zahlungen leistet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 350
GAAAA-91027

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