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BFH Urteil v. - VI R 55/73 BStBl 1975 II S. 690

Gesetze: EStG § 34 Abs. 3

Leitsatz

Übt ein Arbeitnehmer ein ihm im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eingeräumtes Optionsrecht auf den Erwerb von Aktien gemäß den ihm eingeräumten Bedingungen in drei verschiedenen Jahren aus, so steht ihm für Sachzuwendungen wegen des Unterschieds der Kurswerte der Aktien bei der Optionszusage und im Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien nicht die Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 3 Satz 2 EStG zu, wenn es sich bei der Einräumung des Optionsrechts um eine zusätzliche einheitliche Entlohnung des Arbeitnehmers für einen einheitlichen Zeitraum gehandelt hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 690
TAAAA-91079

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