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BFH Urteil v. - I R 50/75 BStBl 1977 II S. 778

Gesetze: GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2BewG § 20BewG § 68

Anwendung der erweiterten Kürzung, wenn zum vermieteten Objekt Grundstücksteile gehören, die nur wegen der Eigenart ihrer Nutzung durch den Mieter Betriebsvorrichtung sind

Leitsatz

1. Betriebsvorrichtungen rechnen nicht zum Grundbesitz im Sinn der Vorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

2. Ein Grundstücksverwaltungsunternehmen kann die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags auch dann in Anspruch nehmen, wenn zu den vermieteten Objekten Grundstücksteile gehören, die nur wegen der Eigenart ihrer Nutzung durch den Mieter Betriebsvorrichtungen sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 778
XAAAA-91270

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