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BBK Nr. 18 vom Seite 902

Die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft nach § 42e EStG

Verbindliche Auskünfte und Zusagen durch das Finanzamt

Bernd Rätke

Kein Unternehmer oder steuerlicher Berater möchte in steuerlichen Fragen unangenehme Überraschungen erleben. Das Steuerrecht bietet die Möglichkeit, im Vorfeld vom Finanzamt zu erfahren, wie es einen bestimmten Sachverhalt einschätzt. Dieser Beitrag zeigt, was bei einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft zu beachten ist, vor allem im Hinblick auf ein aktuelles BFH-Urteil zum Rechtsschutz gegen eine fehlerhafte Auskunft oder Widerruf. Zwei weitere Beiträge werden sich mit der verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO und der verbindlichen Zusage nach § 204 AO befassen.

I. Voraussetzungen

1. Gegenstand der Auskunft

Die Anrufungsauskunft kann nach § 42e EStG gestellt werden, wenn es um die Anwendung der Vorschriften über die Lohnsteuer geht. In Betracht kommt damit jede das Lohnsteuerverfahren betreffende Rechtsfrage, d. h. zur Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer sowie zur Aufzeichnung und Aufbewahrung von Lohnunterlagen.

Beispiele

Arbeitnehmereigenschaft von Mitarbeitern, Steuerfreiheit von Zahlungen, Zulässigkeit einer Pauschalierung, Höhe des geldwerten Vorteils, Lohnkonto.

Die Rechtsfrage muss nicht umstritten oder schwierig sein. [i]Jede Rechtsfrage kann angefragt werdenDas Finanzamt kann die Anfrage dahe...