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BFH Urteil v. - IV B 51/85 BStBl 1986 II S. 10

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

Zu den Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft; hier: Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses oder eines vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnisses

Leitsatz

Mitunternehmerschaft setzt ein zivilrechtliches Gemeinschaftsverhältnis voraus; nur faktische Beziehungen genügen nicht. Ob ein Gesellschaftsverhältnis vorliegt, richtet sich nach der Art der vereinbarten Leistungen, nicht der von den Beteiligten gewählten Bezeichnung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1986 II Seite 10
StBp. 2007 S. 18 Nr. 1
CAAAA-92116

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