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BFH Urteil v. - I B 27/73 BStBl 1973 II S. 782

Leitsatz

Wird die Vollziehung eines angefochtenen Feststellungsbescheids oder Steuermeßbescheids (hier eines Bescheids nach § 212c Abs. 1 AO) ausgesetzt, so ist die Behörde oder das Gericht, das die Aussetzung der Vollziehung anordnet, nicht berechtigt, eine Sicherheitsleistung zu verlangen.

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 782
BFHE S. 3 Nr. 110,
ZAAAA-99719

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