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infoCenter (Stand: Januar 2021)

Erbauseinandersetzung

Hildegard Schmalbach

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Erbauseinandersetzung

Die mit dem Erbfall entstandene Erbengemeinschaft wird erst durch Auseinandersetzung beendet. Auseinandersetzung bedeutet Liquidation der Erbengemeinschaft. Die Abwicklung aller Rechtsbeziehungen der Gesamthand im Innen- und Außenverhältnis sowie die Teilung des verbleibenden Rests unter den Miterben werden davon umfasst.

Wann die Auseinandersetzung erfolgen soll, kann grundsätzlich unter den Miterben frei vereinbart werden, wobei jeder Miterbe jederzeit die Beendigung verlangen kann (§ 2042 BGB ). Einschränkungen können sich gemäß §§ 2043 - 2045 BGB dann ergeben, wenn der Ausschluss der Auseinandersetzung durch den Erblasser angeordnet wurde oder andere Gründe einen Aufschub erfordern.

Insbesondere wenn im Rahmen einer Unternehmensnachfolge zahlreiche Erben vorhanden sind oder der Nachlass schwierig zu verteilen ist, kann sich eine Testamentsvollstreckung als sinnvoll erweisen.

Die Erfüllung des durch die Auseinandersetzungsvereinbarung konkretisierten gesetzlichen Auseinandersetzungsanspruchs erfolgt regelmäßig in Form der Realteilung. Unter Teilung versteht man dabei die Übertragung der Nachlassgegenstände aus dem Gesamthandvermögen in das ungebundene Privatvermögen der einzelnen Miterben. Jeder Miterbe erhält Alleineigentum an den ihm zugewiesenen Nachlassgegenständen.

Die steuerlichen Auswirkungen werden im Wesentlichen dadurch bestimmt, ob diese Aufteilung mit oder ohne zusätzliche Ausgleichszahlung erfolgt.

II. Zivilrechtliche Grundlagen

1. Auseinandersetzung

Das Gesetz stellt verschiedene Verfahren zur Abwicklung der Miterbengemeinschaft bereit:

  • Auseinandersetzung im engeren Sinne durch einen schuldrechtlichen Vertragsschluss der Miterben über einen Teilungsplan (§ 2042 BGB)

    Bei der Erstellung des Teilungsplans sind die Miterben nicht zwingend auf sich allein gestellt, so können Testamentsvollstreckung, Mediation, Einbeziehung eines Schiedsgerichts oder auch gerichtliche Vermittlung durch das Nachlassgericht (§ 363 FamFG) genutzt werden. In Einzelfällen kann auch eine Klage auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan erforderlich werden.

  • Erbanteilsübertragung gemäß § 2033 BGB

  • Abschichtung im Sinne eines formlosen einvernehmlichen Ausscheidens eines Miterben

    Die Abschichtung erfolgt zumeist gegen Abfindung ohne Übertragung des Erbteils. Die Miterben erwerben den freigegebenen Anteil kraft Anwachsung. Dieser formfreie und zeitsparende Weg hat in der Rechtsprechung Anerkennung gefunden.

Darüber hinaus können die Miterben eine Teilauseinandersetzung über einen bestimmten Gegenstand vereinbaren, ein einzelner Miterbe kann eine solche jedoch i.d.R. nicht erzwingen. Die zutreffende Abgrenzung zur Abschichtung kann im Einzelfall schwierig sein.

2. Ausschluss und Aufschub

Die Auseinandersetzung kann gemäß den §§ 2043 ff. BGB ausgeschlossen oder zumindest aufgeschoben sein durch Verfügung des Erblassers (i.d.R. jedoch nicht länger als 30 Jahre), Vereinbarung der Miterben oder auch Unbestimmtheit der Erbteile wegen der Ungewissheit weiterer Miterben.

3. Durchführung

Bei der Durchführung der Auseinandersetzung und der Aufstellung der Teilungspläne sind nicht nur die Auseinandersetzungsanordnungen des Erblassers sondern auch gesetzliche Auseinandersetzungsregeln zu beachten:

  • Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten

  • Sonderregelungen bei einer Teilung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach der Höfeordnung unter Beachtung des Grundstücksverkehrsgesetzes

  • Berücksichtigung der Ausgleichspflichten der Abkömmlinge für die Vorempfänge (§§ 2050 ff BGB)

Je nachdem, über welche Gegenstände die Auseinandersetzung erfolgen soll, müssen die besonderen Rechtsformen eingehalten werden (z. B. Grundstücksübertragung: notarielle Urkunde, Eintragung im Grundbuch) .

4. Erbenhaftung

Auch während der Nachlass noch ungeteilt ist, kann sich der Miterbe bereits mit einer persönlichen Inanspruchnahme zur Begleichung einer Nachlassverbindlichkeit konfrontiert sehen. § 2059 BGB gibt ihm die Möglichkeit, dies abzuwenden. Allerdings greift diese Regelung nicht für Erbschaftsteuerschulden.

III. Ertragsteuerrechtliche Auswirkungen

Die große Variationsbreite, aus welchen Vermögenswerten der Nachlass besteht und ob diese im Privatvermögen oder Betriebsvermögen gehalten wurden, sowie in welchen Formen die Teilung des Nachlasses erfolgt (Veräußerung an Dritte, Übernahme durch einen Erben mit oder ohne Ausgleichszahlung, ...), spiegelt sich auch bei den steuerlichen Auswirkungen der Erbauseinandersetzung wieder.

Zu den ertragsteuerlichen Auswirkungen hat der ausführlich Stellung genommen. In der steuerlichen Beratung spielt dieser Komplex eine bedeutende Rolle.

1. Rückwirkung

Eine Rückwirkung der Auseinandersetzung und damit rückwirkende Zuordnung der laufenden Einkünfte zu dem die Einkunftsquelle übernehmenden Erben – ohne Zwischenzurechnung – ab dem Erbfall ist in engen Grenzen möglich (siehe dazu auch , des o.g. BMF-Schreibens).

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