WiStG § 7

Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften

§ 7 Einziehung

Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1 bis 4 begangen worden, so können

  1. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, und

  2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

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DAAAB-36444